ETF-Besteuerung: Vorabpauschale und Teilfreistellung korrekt anwenden

Seit dem Investmentsteuerreformgesetz werden Fonds und ETFs nach einem eigenen System besteuert: Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne werden um eine Teilfreistellung gekürzt, die von der Fondsart abhängt. Wer thesaurierende ETFs im Ausland hält, muss die Vorabpauschale selbst erklären.

Typische Fälle

Woran es in der Praxis scheitert

Vorabpauschale wurde nie erklärt – Nachzahlungsrisiko über Jahre
Falscher Teilfreistellungssatz durch die depotführende Stelle
Ausländisches Depot ohne deutschen Steuerabzug
Doppelbesteuerung von Altfällen vor 2018 beim Verkauf

So funktioniert die Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierter Erträge. Sie berechnet sich aus dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins der Deutschen Bundesbank und dem Faktor 0,7, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres und gekürzt um Ausschüttungen. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und erhöht später die Anschaffungskosten, sodass es beim Verkauf nicht zur Doppelbesteuerung kommt – vorausgesetzt, die Fortschreibung ist sauber dokumentiert.

  • Berechnung und Kontrolle der Vorabpauschale je Fondsposition
  • Fortschreibung der versteuerten Beträge über die Haltedauer
  • Erklärung thesaurierender Auslandsfonds in der Anlage KAP-INV
  • Nacherklärung vergessener Jahre – rechtssicher und geordnet

Teilfreistellung richtig zuordnen

Die Teilfreistellung mindert die steuerpflichtigen Erträge pauschal. Sie beträgt bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienquote 30 Prozent, bei Mischfonds ab 25 Prozent Aktienquote 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent bei überwiegend ausländischen Immobilien. Falsche Fondsklassifizierungen sind ein häufiger und teurer Fehler, insbesondere bei Dach- und Strategiefonds sowie bei Swap-basierten Produkten.

Altbestände und Umstellung 2018

Vor 2009 erworbene Fondsanteile sind bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro pro Person für Wertsteigerungen ab 2018 begünstigt; der fiktive Verkauf zum 31. Dezember 2017 muss dabei korrekt berücksichtigt werden. Wir prüfen, ob Ihre Bank diesen Freibetrag beachtet hat, und machen ihn andernfalls geltend.

Roland Elias, Steuerberater

Geschäftsführer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH in Regensburg. Schwerpunkt: Besteuerung von Aktien, Fonds und Termingeschäften für Privatanleger, Trader und vermögensverwaltende Gesellschaften. Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.

Fachlich geprüft am 1.9.2026 · Rechtsstand 2026

FAQ

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