Verlustverrechnung bei Aktien, Derivaten und Fonds

Verluste sind steuerlich nur etwas wert, wenn sie im richtigen Topf, im richtigen Jahr und beim richtigen Finanzamt ankommen. Banken führen getrennte Verlustverrechnungstöpfe, die nicht institutsübergreifend ausgeglichen werden. Genau hier verschenken Anleger regelmäßig Geld.

Typische Fälle

Woran es in der Praxis scheitert

Gewinne bei Bank A versteuert, Verluste bei Bank B ungenutzt
Frist für die Verlustbescheinigung verpasst
Aktienverluste im falschen Topf
Verlustvortrag nie gesondert festgestellt

Die Verlusttöpfe im Überblick

Die Trennung der Töpfe entscheidet über die Verrechenbarkeit. Wir stimmen Ihre Depots so ab, dass Gewinne und Verluste im selben Veranlagungsjahr zusammengeführt werden.

  • Topf Aktien: Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktiengewinnen verrechenbar
  • Topf Sonstige: Fonds, Zinsen, Zertifikate, Derivate und übrige Kapitalerträge
  • Topf Quellensteuer: anrechenbare ausländische Steuer
  • Verluste aus wertlosen Forderungen und Ausbuchungen: gesonderte Prüfung

Verlustbescheinigung bis 15. Dezember

Sollen Verluste eines Depots mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden, brauchen Sie eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss der Bank bis spätestens 15. Dezember des Jahres vorliegen – die Frist ist nicht verlängerbar. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust bei der Bank stehen und wird nur dort ins Folgejahr vorgetragen. Wir prüfen im vierten Quartal, für welche Depots sich der Antrag rechnet.

Verlustvortrag sichern

Nicht verrechnete Verluste werden zum Jahresende gesondert festgestellt und in Folgejahre vorgetragen. Voraussetzung ist, dass sie in der Steuererklärung erklärt werden. Wir sorgen dafür, dass Feststellungsbescheide vorliegen und über die Jahre lückenlos fortgeführt werden.

Roland Elias, Steuerberater

Geschäftsführer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH in Regensburg. Schwerpunkt: Besteuerung von Aktien, Fonds und Termingeschäften für Privatanleger, Trader und vermögensverwaltende Gesellschaften. Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.

Fachlich geprüft am 1.9.2026 · Rechtsstand 2026

FAQ

Fragen zu Verlustverrechnung

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Unverbindlich · vertraulich · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags