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Quellensteuer zurückholen: Anrechnung und Erstattung richtig trennen

24.9.2026 · Lesezeit 9 Min.

Bei einer Auslandsdividende greifen oft zwei Staaten zu. Das bedeutet nicht automatisch doppelte Steuer – aber auch nicht, dass jede Bank alles von selbst korrigiert. Entscheidend ist die Trennung zwischen Anrechnung in Deutschland und Erstattung im Quellenstaat.

Anrechnung ist nicht Erstattung

Die deutsche Einkommensteuer kann ausländische Quellensteuer bis zum anrechenbaren Höchstbetrag berücksichtigen. Behält der Quellenstaat mehr ein, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich dort zurückgefordert werden. Ein Antrag in Deutschland holt diesen Teil nicht automatisch zurück.

Ob sich ein Verfahren lohnt, hängt von Betrag, Formularen, Fristen und möglichen Bankgebühren ab.

USA: W-8BEN vor der Ausschüttung

Bei US-Dividenden wird mit gültiger Dokumentation für deutsche Privatanleger häufig bereits der abkommensgemäße Satz von 15 Prozent einbehalten. Dieser Betrag kann grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Fehlt oder greift die Dokumentation nicht, muss der höhere Abzug gesondert geprüft werden.

Schweiz: 35 Prozent Verrechnungssteuer

Die Schweiz behält auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer ein. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sind bei in Deutschland ansässigen Anlegern typischerweise 15 Prozent anrechenbar; 20 Prozentpunkte können bei erfüllten Voraussetzungen in der Schweiz zurückgefordert werden.

Anträge und Fristen richten sich nach dem schweizerischen Verfahren. Belege über Dividende, Steuerabzug und Ansässigkeit sollten deshalb vollständig aufbewahrt werden.

Frankreich und weitere Staaten

Bei französischen Dividenden hängt die tatsächliche Belastung unter anderem davon ab, ob die Bank eine Vorabbefreiung beziehungsweise einen reduzierten Satz umsetzt. Italien, Norwegen und weitere Staaten nutzen jeweils eigene Formulare und Abläufe. Pauschale Ländertabellen helfen zur Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Abzugs.

Wann Quellensteuer steuerlich ins Leere läuft

Anrechnung setzt grundsätzlich deutsche Steuer auf die betreffenden ausländischen Einkünfte voraus. Verlustverrechnung, Sparerpauschbetrag oder andere Entlastungen können dazu führen, dass nicht der gesamte anrechenbare Betrag im selben Jahr wirkt. Deshalb sollte die Quellensteuer zusammen mit dem gesamten Depot betrachtet werden.

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Amtliche Grundlagen

Roland Elias, Steuerberater

Geschäftsführer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH in Regensburg. Schwerpunkt: Besteuerung von Aktien, Fonds und Termingeschäften für Privatanleger, Trader und vermögensverwaltende Gesellschaften. Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.

Fachlich geprüft am 24.9.2026 · Rechtsstand 2026

Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information, geben den Rechtsstand 2026 wieder und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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