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Spekulationssteuer auf Aktien: Gibt es noch eine Haltefrist?

24.9.2026 · Lesezeit 5 Min.

„Nach einem Jahr steuerfrei“ – dieser Satz hält sich hartnäckig. Für Aktien stimmt er seit 2009 nicht mehr. Für Altbestände, Kryptowährungen und Gold spielt die Haltefrist aber weiterhin eine wichtige Rolle.

Die Rechtslage seit 2009

Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 wurde die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere abgeschafft. Seither sind Kursgewinne aus Aktien, Fonds und Anleihen unabhängig von der Haltedauer mit 25 Prozent zuzüglich Soli steuerpflichtig.

Altbestand: vor 2009 gekaufte Aktien

Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, genießen Bestandsschutz: Ihre Kursgewinne bleiben dauerhaft steuerfrei. Bei Fonds ist der Bestandsschutz seit der Investmentsteuerreform 2018 auf Wertsteigerungen bis 100.000 Euro pro Person begrenzt.

Wichtig ist der Nachweis: Bei Depotüberträgen gehen Anschaffungsdaten oft verloren. Dann setzt die neue Bank pauschal 30 Prozent des Verkaufserlöses als Gewinn an – das lässt sich mit Belegen über die Steuererklärung korrigieren.

Wo die Haltefrist noch gilt

Die einjährige Frist nach § 23 EStG gilt weiterhin für private Veräußerungsgeschäfte außerhalb des Wertpapierbereichs:

  • Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether
  • Physisches Gold und Xetra-Gold (nach Rechtsprechung des BFH)
  • Fremdwährungsguthaben
  • Bei Immobilien gilt eine Frist von zehn Jahren

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Roland Elias, Steuerberater

Geschäftsführer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH in Regensburg. Schwerpunkt: Besteuerung von Aktien, Fonds und Termingeschäften für Privatanleger, Trader und vermögensverwaltende Gesellschaften. Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.

Fachlich geprüft am 24.9.2026 · Rechtsstand 2026

Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information, geben den Rechtsstand 2026 wieder und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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