Trading-GmbH
Optionen, Futures und CFDs in der GmbH
26.10.2026 · Lesezeit 7 Min.
Viele gründen eine Trading-GmbH und handeln darin genau das, was sie privat auch gehandelt haben: Optionen, Futures, CFDs. Das kann funktionieren. Man muss nur wissen, dass die GmbH bei Termingeschäften keinen Steuerrabatt gibt – und dass für Verluste eigene Regeln gelten.
Kein § 8b für Termingeschäfte
Die 95-prozentige Steuerbefreiung gilt nur für Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, also Aktien. Gewinne aus Optionen, Futures, CFDs und Devisentermingeschäften sind in der GmbH voll steuerpflichtig. Mit Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer landen Sie bei rund 30 Prozent, abhängig vom Hebesatz Ihrer Gemeinde.
Auch Stillhalterprämien aus verkauften Optionen sind voll steuerpflichtig. Wer Covered Calls auf Aktien schreibt, hat also zwei Welten in einem Depot: Kursgewinne der Aktie mit 1,5 Prozent, Prämien mit 30 Prozent.
Verluste: nur mit Termingeschäftsgewinnen verrechenbar
Im Betriebsvermögen dürfen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, über § 8 Abs. 1 KStG auch für die GmbH). Ein Verlust aus Futures mindert also nicht den übrigen Gewinn der GmbH, sondern wird vorgetragen.
Ausnahmen gibt es für Banken und für echte Absicherungsgeschäfte. Ob eine Option als Absicherung eines Aktienbestands gilt, hängt von der Dokumentation ab – das sollte man vorher klären, nicht im Jahresabschluss.
Was heißt das für die Strategie?
Für reine Derivate-Trader ist die GmbH steuerlich selten ein Gewinn. Privat zahlen Sie 26,375 Prozent, und Verluste aus Termingeschäften sind dort inzwischen wieder voll verrechenbar. In der GmbH zahlen Sie rund 30 Prozent und haben eine Verlustverrechnungsbeschränkung.
Sinnvoll kann die GmbH sein, wenn der Schwerpunkt auf Aktien liegt und Optionen eine Beimischung sind. Oder wenn andere Gründe dafür sprechen, etwa Haftungstrennung, Nachfolgeplanung oder ein ohnehin bestehendes Unternehmen.
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